Bild: Laura Schiller
Am 15. März 2026 finden in Hessen allgemeine Kommunalwahlen statt. In Marburg werden Kreistag, Stadtverordnetenversammlung, Ortsbeiräte und der Ausländerbeirat gewählt. Wer hierzu wahlberechtigt ist, hat PHILIPP für euch recherchiert.
Was wird gewählt?
Die Stadtverordnetenversammlung ist das „Stadtparlament“. Die 59 Mitglieder beraten und entscheiden einmal monatlich alle Belange der Stadt Marburg.
Die 27 Ortsbeiräte sind beratend für die Stadtverordnetenversammlung tätig und vertreten jeweils ihren Ortsteil. Sie kommen mindestens viermal im Jahr zusammen.
Der Kreistag ist das oberste Gremium des Landkreises. Die 81 Mitglieder beraten und entscheiden einmal monatlich alle Belange des Landkreises Marburg-Biedenkopf.
Der Ausländerbeirat vertritt die ausländische Bevölkerung der Stadt Marburg. Die regulär 15 gewählten Mitglieder sind einerseits beratend für Stadtpolitik und Verwaltung tätig, andererseits auch mit eigenen Projekten, Veranstaltungen sowie Rechtsberatung aktiv.
Wer darf wählen?
Um für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte wahlberechtigt zu sein, muss man volljährig sein, die deutsche Staatsbürgerschaft oder die eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union besitzen und seit mindestens sechs Wochen den Hauptwohnsitz in Marburg haben. Im Falle des Kreistages gilt eine äquivalente Regelung mit Hauptwohnsitz im Landkreis Marburg-Biedenkopf.
Der Ausländerbeirat stellt eine Sonderrolle dar. Wahlberechtigt sind alle, die volljährig sind, seit mindestens sechs Wochen den Hauptwohnsitz in Marburg haben und die deutsche Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Damit sind auch Menschen mit mehreren Staatsangehörigkeiten ausdrücklich ausgeschlossen, falls eine davon die deutsche Staatsbürgerschaft ist, Staatenlose jedoch eingeschlossen.
In der Regel wird die Wahlbenachrichtigung dann ohne weiteres Zutun zugesendet. Auf dieser steht auch das Wahllokal zur Abgabe der Stimme. Es ist ratsam, die Wahlbenachrichtigung gut aufzubewahren, denn zur Stimmabgabe sind diese sowie ein Ausweis vorzulegen. Sollte man bis 21 Tage vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollte man sich umgehend an das zuständige Wahlamt wenden und einsehen, ob man im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Falls nein, sollte man eine entsprechende Eintragung bis zum 22. Februar beantragen.
Was, wenn ich nicht vor Ort sein kann?
Die Wahlen fallen in die vorlesungsfreie Zeit. Gerade in diesem Fall ist es sehr praktisch, dass man Briefwahlunterlagen beantragen kann. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Am einfachsten geht das online über den personalisierten QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung oder mit dem beiliegenden Vordruck. Einen Online-Antrag kann man bis zum 11. März stellen. Eine Beantragung durch einen persönlichen Besuch im Wahlbüro ist bis zum 13. März möglich. Beim Versenden der Unterlagen sind die jeweiligen Postlaufzeiten zu beachten. Weitere Informationen findet ihr hier.
Wie wird gewählt?
Man erhält für jede Körperschaft separate Wahlzettel und damit auch separate Stimmen. Es können maximal so viele Stimmen vergeben werden, wie es Sitze in der Körperschaft gibt. Konkret wären das also für die Stadtverordnetenversammlung 59, für den Kreistag 81 und für die 27 Ortsbeiräte 3 bis 9 Stimmen, abhängig von der jeweiligen Einwohnerzahl.
Es gibt zwei Arten der Stimmabgabe. Einerseits die Personenwahl, bei der Personen aus verschiedenen Listen gewählt werden können (Panaschieren), und andererseits die Listenwahl, bei der den Personen in einer Liste von oben beginnend Stimmen gegeben werden, bis keine mehr zu vergeben sind. Hierbei können auch einzelne Personen innerhalb der Liste vom Wählenden gestrichen werden. Diese beiden Arten sind zudem kombinierbar. Hierbei haben Personenstimmen Vorrang. Auch ist es möglich, einer Person bis zu drei Stimmen zu geben (Kumulieren). Bei der Wahl ist zu beachten, dass man maximal ein Listenkreuz vergeben darf und die maximale Stimmenzahl nicht überschreitet. In diesem Fall wird der gesamte Stimmzettel ungültig.
Wie steht es um die Kommunalwahl-Reform?
Im März 2025 hat eine Reform des Kommunalwahlrechts für Aufsehen gesorgt. Es wurde das Auszählverfahren geändert, mit welchem die Sitzanzahl aus dem Wahlergebnis bestimmt wird. Die schwarz-rote Koalition in Wiesbaden wollte das bisher genutzte Hare-Niemeyer-Verfahren wieder durch das d’Hondt-Verfahren ersetzt. Konkret hätte dies dazu geführt, dass die tatsächliche Sitzverteilung stärker vom Wahlergebnis abweicht, was vor allem kleinere Parteien benachteiligt hätte. Die Koalition hatte die Reform damit begründet, der zunehmenden Zersplitterung der Kommunalparlamente entgegenwirken zu wollen. Die FDP hatte dagegen geklagt und am 28. Januar vom Hessischen Staatsgerichtshof Recht bekommen: Die Reform führe zu einer „systematischen Verzerrung“ und verstoße damit gegen die Gleichheit der Stimmen und die Chancengleichheit der Parteien. Bei der Wahl in diesem Jahr wird also das bisherige Hare-Niemeyer-Verfahren angewandt, welches damals gerade eingeführt wurde, um diese Verzerrungen durch das d’Hondt-Verfahren zu reduzieren.
Kann ich bei der Wahl helfen?
Zu einer funktionierenden, lebendigen Demokratie gehört eine engagierte Bevölkerung. Neben Wahlkampfhilfe für eine Partei kann man sich auch direkt in den Dienst der Demokratie stellen und Wahlhelfer*in werden. PHILIPP hat bereits zur vergangenen Bundestagswahl darüber berichtet.
Falls ihr noch weitere Fragen habt, empfehlen wir diese Seite der Stadt Marburg:Informationen zur Kommunalwahl | Universitätsstadt Marburg