Lärm in der Wohnung – Was kannst du als Mieter*in tun?

Lärm in der Wohnung – Was kannst du als Mieter*in tun?

Der Marburger Rechtsanwalt Gunther Specht bietet in Zusammenarbeit mit dem AStA eine kostenlose Rechtsberatung für Studierende an. Für PHILIPP kommentiert er künftig die Reihe Marburger Mietgeschichten, die in Kooperation mit dem Referat für Wohnen und Freiräume entsteht. Die aktuelle Mietgeschichte, um die es heute geht, findet ihr hier.

Es stellt grundsätzlich einen Mangel dar, wenn die Wohnung wegen Lärmbelästigung nicht mehr ungestört genutzt werden kann. Dabei ist es in der Regel zweitrangig, woher der Lärm kommt: Hier waren es die lauten Heizungsrohre oder Heizkörper, woanders sind es laute Nachbar*innen, Kneipen- oder Baustellengeräusche oder anderer Lärm.

Als Mieter*in musst Du den Vermietenden oder der Hausverwaltung – zu Beweiszwecken am besten schriftlich – den Mangel melden und zur Beseitigung des Mangels auffordern. Gleichzeitig kannst Du die Miete angemessen kürzen, bis der Mangel abgestellt ist – dies ist ebenfalls mitzuteilen, damit die Vermietung weiß, warum plötzlich weniger Geld bezahlt wird. Die Mietminderung macht dann zwar nicht weniger Lärm, spart aber Geld.

Du hast natürlich keinen Einfluss darauf, ob eine Hausverwaltung „gut oder schlecht“ ist, etwas macht oder nichts macht – da muss man jeweils einen Umgang mit finden. Ob die Kaution am Ende zurückgezahlt oder etwas davon abgezogen wird, bleibt abzuwarten – Vermietende haben grundsätzlich drei bis sechs Monate Zeit für die Rückzahlung der Kaution. Und: erst lesen, was unterschrieben wird! Wenn man ein Übergabeprotokoll oder einen Mietvertrag unterschreibt, gilt das Unterschriebene als vereinbart bzw. zugestanden.


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